Freundeskreis

Panzergrenadierbataillon 62 e. V.

Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 62 e.V.               34466 Wolfhagen, 27.03.1992
                       (62’er Freundeskreis)                                      Pommernkaserne

 

S A T Z U N G

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 62 e.V. (62’er Freundeskreis)

Er hat seinen Sitz in Wolfhagen.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Nach Auflösung des Panzergrenadierbataillons 62 ist der Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 62 e.V. eine Verbindung ehemaliger Soldaten aller Dienstgradgruppen des Bataillons, ihrer Angehörigen sowie Freunde aus den ehem. Patengemeinden und Partnervereinen sowie allen dem Bataillon verbundenen Personen.
  2. Der Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 62 e.V. will die Tradition des Panzergrenadierbataillons 62 fortsetzen. Die Geschichte des Verbandes, seine Leistungen sollen lebendig gehalten werden. Die Kameradschaft der Ehemaligen 62er untereinander sowie die Verbindungen zu der Stadt Wolfhagen, zu den ehemaligen Patengemeinden und Partnervereinen und allen Freunden der Wolfhager Grenadiere soll weiter gepflegt werden.
  3. Der Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 62 e.V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Staates und zu ihrer Verteidigung.
  4. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3

    Verwendung der Finanzmittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen im Interesse des Vereins werden auf Antrag erstattet, wenn sie von der Vorstandschaft genehmigt worden sind.
  3. Der Vorstand kann aus eigenem Entschluss im Geschäftsjahr insgesamt max. über 75 % des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitals verfügen. Über die Anlage der verbleibenden 25 % Kapital hat die Mitgliederversammlung jährlich zu entscheiden.

§ 4

    Aufgaben des Vereins

  1. Die Verwaltung sowie Pflege und Nachweis des “Nachlasses” Panzergrenadierbataillon 62 und 2./Panzerbataillon 61 (Pokale, Trophäen, Wimpel, Urkunden, Geschenke der Patengemeinden etc.).
  2. Die Planung, Organisation und Durchführung eines jährlichen Verbandstreffens.
  3. Die Fortführung der bisherigen Bataillonschronik in Form einer Traditionsverbandschronik.
  4. Die Gründung und Pflege eines monatlichen Stammtisches.
  5. Kontaktpflege zu der Stadt Wolfhagen und den ehemaligen Patengemeinden und Partnervereinen des Panzergrenadierbataillons 62.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, juristische Person (Vereine, Verbände, Gremien; stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist der jeweilige Vorsitzende oder dessen Vertreter), die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist/sind, werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Vorstandschaft gerichtet werden soll. Die Vorstandschaft entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist sie nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
     

§ 6

    Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalendermonats erklärt werden, frühestens jedoch nach einjähriger Mitgliedschaft.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, indem das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Handelt es sich bei dem Mitglied zugleich um ein Mitglied der Vorstandschaft, entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss die Vorstandschaft dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.                                                                                                 Der Beschluss der Vorstandschaft ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei einem der Vorsitzenden einzulegen. Der Vorsitzende hat binnen drei Monaten nach fristgemässer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die in diesem, wie auch im Fall eines Vorstandsmitgliedes, abschleifend über den Ausschluss entscheidet.
  4. § 7

Mitgliedsbeiträge, Spenden

  1. Der Verein erhält seine zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel durch einen einmaligen Aufnahmebeitrag der Mitglieder und durch freiwillige Spenden. Die Höhe des Aufnahmebeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Vermögen und Einkünfte des Vereins dürfen nur zu dem im § 2 genannten Vereinszweck verwendet werden.
  3. Die Kassengeschäfte des Vereins sind jährlich einmal von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
  4. § 8

    Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

    § 9

Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den in Absatz 1 genannten Personen sowie aus – 4 – Beisitzern (davon 1 x stellvertretender Kassierer und 1 x stellvertretender Schriftführer).
  3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass einer der stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden diesen vertritt.

§ 10

    Aufgaben der Vorstandschaft

    Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Erstellung des Jahresberichtes;
  4. Führung der Kassengeschäfte;
  5. Beschlussfassung über die Mittelverwendung;
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
  7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
  8. Die Vorstandschaft kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser darf auch Mitglied der Vorstandschaft sein.
  9. Ehrung von Mitgliedern oder Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, nach Vorschlag des Ehrenausschusses (§ 18).

§ 11

    Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt (ausgenommen Gründungsvorstand). Wiederwahl ist zulässig, sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wobei der 1. Vorsitzende in geheimer Wahl zu wählen ist. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen, der von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  4. Die Vorstandschaft wird zeitlich gestaffelt gewählt bzw. im Amt bestätigt. In Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:
    - Vorsitzender
    - stellvertretender Vorsitzender
    - Schriftführer
    - 1. und 2. Beisitzer
    In Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:
    - 2. stellvertretender Vorsitzender
    - Kassenführer
    - 3. und 4. Beisitzer

§ 12

Sitzung und Beschlüsse der Vorstandschaft

  1. Die Sitzung der Vorstandschaft findet bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt.
  2. Die Einberufung soll unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen erfolgen. In Einzelfällen kann eine Einberufung zur Sitzung fernmündlich erfolgen.
  3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. (Dabei 1. Vors. od. mind. ein stv. Vors.). Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden (bzw. des ihn vertretenden Stellvertreters). Über die Sitzung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das neben dem Schriftführer vom 1. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 13

    Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  3. a) Wahl der Vorstandschaft,

    b) Wahl von zwei Kassenprüfern,

    c) Wahl des Ehrenausschusses,

    d) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der
       Vorstandschaft sowie seine Entlastung,

    e) Feststellung der Mitgliedsbeiträge,

    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung    
       des Vereins,

    g) Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
       der Vorstandschaft,

    h) Beschlussfassung über die Abberufung und den Ausschluss eines
       Vorstandsmitgliedes,

    I) sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.

  4. Abstimmungen:
    a) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    b) Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in
       der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
       erforderlich:
           (1) Änderung der Satzung oder Zweck des Vereins (§ 2).
                 Wird eine     Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der
                 Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das 
                 zuständige Finanzamt zu benachrichtigen im übrigen gilt das
                 Vereinsrecht).
           (2) Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7
               Mitglieder sich entschliessen ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann
               der Verein nicht aufgelöst werden.
  5.        (3) Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer
               Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung
               eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 14

    Einberufung der Mitgliederversammlung

    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich und durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilten Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest.

    § 15

    Ausserordentliche Mitgliederversammlung

    Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn dies von ¼ der Mitglieder schriftlich unter Abgabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird, binnen vier Wochen einzuberufen.

    § 16

    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Wahlen: Für den Wahlvorgang bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäss einberufen worden ist und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    Bei Beschlußunfähigkeit ist die Vorstandschaft verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Über jeden Vorstandschaftbeschluss und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17

    Kassenprüfer

  1. Das Vermögen des Vereins wird durch die Vorstandschaft verwaltet. Über Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer Buch zu führen; prüffähige Belege sind vorzuhalten.
  2. Die Kassenprüfung wird jährlich von zwei Prüfern geprüft, die einen schriftlichen Prüfbericht erstellen und der Mitgliederversammlung berichten.
  3. Die Prüfer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Die Prüfer dürfen der Vorstandschaft nicht angehören.
  4. § 18

Ehrenausschuss

  1. Der Ehrenausschuss setzt sich aus 5 Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie werden auf 2 Jahre gewählt (Neuwahl in Jahren mit ungerader Endzahl). Der Ehrenausschuss wählt seinen Vorsitzenden selbst.
  2. Aufgaben des Ehrenausschusses:
    a) Vorschläge von Ehrungen
    b) Beratung des Vorstandes / der Mitgliederversammlung im Falle des
    c) Ausschlusses von Mitgliedern / Vorstandsmitgliedern nimmt
       Schlichtungsaufgaben im Verein wahr.

§ 19

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung oder in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für den Beschluss der Auflösung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 13. 3 (b) (2.)).
  3. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschliesst, sind der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Geldvermögen fällt zu gleichen Teilen an das Soldatenhilfswerk e. V. und den Volksbund deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.; vorhandene Sachgüter werden zur Traditionspflege dem PzBtl 64 bzw. den Nachfolgeverbänden des PzBtl 64 übergeben.

§ 20

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt am 27.03.1992 in Kraft.

 

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