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Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 62 e.V. 34466 Wolfhagen, 27.03.1992
(62’er Freundeskreis) Pommernkaserne
S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 62 e.V. (62’er Freundeskreis)
Er hat seinen Sitz in Wolfhagen.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
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Nach
Auflösung des Panzergrenadierbataillons 62 ist der Freundeskreis
Panzergrenadierbataillon 62
e.V. eine Verbindung ehemaliger Soldaten aller Dienstgradgruppen des
Bataillons, ihrer Angehörigen sowie Freunde aus den ehem. Patengemeinden
und Partnervereinen sowie allen dem Bataillon verbundenen Personen.
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Der
Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 62 e.V. will die Tradition des
Panzergrenadierbataillons 62 fortsetzen. Die Geschichte des Verbandes,
seine
Leistungen sollen lebendig gehalten werden. Die Kameradschaft der
Ehemaligen 62er untereinander sowie die Verbindungen zu der Stadt
Wolfhagen, zu den ehemaligen Patengemeinden und Partnervereinen und
allen Freunden der Wolfhager Grenadiere soll weiter gepflegt werden.
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Der Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 62 e.V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung unseres Staates und zu ihrer Verteidigung.
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Der
Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3
Verwendung der Finanzmittel
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Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Die
Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit
keine Vergütung. Auslagen im Interesse des Vereins werden auf Antrag
erstattet, wenn sie von der Vorstandschaft genehmigt worden sind.
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Der
Vorstand kann aus eigenem Entschluss im Geschäftsjahr insgesamt max.
über 75 % des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitals
verfügen. Über die Anlage der verbleibenden 25 % Kapital hat die
Mitgliederversammlung jährlich zu entscheiden.
§ 4
Aufgaben des Vereins
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Die
Verwaltung sowie Pflege und Nachweis des “Nachlasses”
Panzergrenadierbataillon 62 und 2./Panzerbataillon 61 (Pokale, Trophäen,
Wimpel, Urkunden, Geschenke der Patengemeinden etc.).
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Die Planung, Organisation und Durchführung eines jährlichen Verbandstreffens.
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Die Fortführung der bisherigen Bataillonschronik in Form einer Traditionsverbandschronik.
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Die Gründung und Pflege eines monatlichen Stammtisches.
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Kontaktpflege zu der Stadt Wolfhagen und den ehemaligen Patengemeinden und Partnervereinen des Panzergrenadierbataillons 62.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied
des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, juristische Person
(Vereine, Verbände, Gremien; stimmberechtigt in der
Mitgliederversammlung ist der jeweilige Vorsitzende oder dessen
Vertreter), die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist/sind, werden.
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Voraussetzung
für den Erwerb der
Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die
Vorstandschaft gerichtet werden soll. Die Vorstandschaft entscheidet
über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages
ist sie nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft.
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Der Austritt kann nur zum Ende des Kalendermonats erklärt werden, frühestens jedoch nach einjähriger Mitgliedschaft.
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Wenn
ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, indem das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder
das Ansehen des Vereins schädigt, kann es durch Beschluss der
Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Handelt es sich bei
dem Mitglied zugleich um ein Mitglied der Vorstandschaft, entscheidet
über den Ausschluss die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung
muss die Vorstandschaft dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss der Vorstandschaft ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an
die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses bei einem der Vorsitzenden
einzulegen. Der Vorsitzende hat binnen drei Monaten nach fristgemässer
Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die in
diesem, wie auch im Fall eines Vorstandsmitgliedes, abschleifend über
den Ausschluss entscheidet.
§ 7
Mitgliedsbeiträge, Spenden
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Der
Verein erhält seine zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen
Mittel durch einen
einmaligen Aufnahmebeitrag der Mitglieder und durch freiwillige Spenden.
Die Höhe des Aufnahmebeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
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Vermögen und Einkünfte des Vereins dürfen nur zu dem im § 2 genannten Vereinszweck verwendet werden.
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Die Kassengeschäfte des Vereins sind jährlich einmal von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstand
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Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und zwei
gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der
Schriftführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
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Der erweiterte Vorstand besteht aus den in Absatz 1 genannten Personen sowie aus – 4 – Beisitzern (davon 1 x
stellvertretender Kassierer und 1 x stellvertretender Schriftführer).
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Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass einer der stellvertretenden
Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden diesen vertritt.
§ 10
Aufgaben der Vorstandschaft
Der
erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
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Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
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Erstellung des Jahresberichtes;
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Führung der Kassengeschäfte;
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Beschlussfassung über die Mittelverwendung;
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Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
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Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
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Die Vorstandschaft kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser darf auch Mitglied der Vorstandschaft sein.
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Ehrung von Mitgliedern oder Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, nach Vorschlag des Ehrenausschusses (§ 18).
§ 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
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Die
Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt (ausgenommen
Gründungsvorstand).
Wiederwahl ist zulässig, sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der
Vorstandschaft im Amt.
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Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wobei der 1. Vorsitzende in
geheimer Wahl zu wählen ist. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
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Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
berufen, der von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden
muss.
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Die Vorstandschaft
wird zeitlich gestaffelt gewählt bzw. im Amt bestätigt. In Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt: - Vorsitzender - stellvertretender Vorsitzender - Schriftführer - 1. und 2. Beisitzer In Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt: - 2. stellvertretender Vorsitzender - Kassenführer - 3. und 4. Beisitzer
§ 12
Sitzung und Beschlüsse der Vorstandschaft
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Die Sitzung der Vorstandschaft findet bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt.
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Die
Einberufung soll unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer
Frist von wenigstens 14 Tagen erfolgen. In Einzelfällen kann eine
Einberufung zur Sitzung fernmündlich erfolgen.
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Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner
Mitglieder anwesend sind. (Dabei 1. Vors. od. mind. ein stv. Vors.). Bei
der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden (bzw. des ihn vertretenden
Stellvertreters). Über die Sitzung und deren Beschlüsse ist ein
Protokoll zu erstellen, das neben dem Schriftführer vom 1. Vorsitzenden
oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 13
Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl der Vorstandschaft,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Wahl des Ehrenausschusses,
d) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft sowie seine Entlastung,
e) Feststellung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins,
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft,
h) Beschlussfassung über die Abberufung und den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes,
I) sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.
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Abstimmungen: a) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. b) Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in
der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: (1) Änderung der Satzung oder Zweck des Vereins (§ 2). Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen im übrigen gilt das Vereinsrecht). (2) Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschliessen ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.
(3) Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
schriftlich und durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilten Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest.
§ 15
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine
ausserordentliche Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn dies von ¼ der
Mitglieder
schriftlich unter Abgabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird,
binnen vier Wochen einzuberufen.
§ 16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
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Wahlen:
Für den Wahlvorgang bestimmt die Mitgliederversammlung einen
Wahlausschuss. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn
mindestens 1/10 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
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Die
Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn die Versammlung
ordnungsgemäss einberufen worden ist und mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
ist die Vorstandschaft verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitgliedern beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
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Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
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Über
jeden Vorstandschaftbeschluss und Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 17
Kassenprüfer
- Das
Vermögen des Vereins wird durch die Vorstandschaft verwaltet. Über
Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer Buch zu führen; prüffähige
Belege sind vorzuhalten.
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Die Kassenprüfung wird jährlich von zwei Prüfern geprüft, die einen schriftlichen Prüfbericht erstellen und
der Mitgliederversammlung berichten.
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Die
Prüfer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist statthaft. Die Prüfer dürfen der Vorstandschaft nicht
angehören.
§ 18
Ehrenausschuss
- Der
Ehrenausschuss setzt sich aus 5 Vereinsmitgliedern zusammen, die von
der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie werden auf 2 Jahre gewählt
(Neuwahl in Jahren mit ungerader Endzahl). Der Ehrenausschuss wählt
seinen Vorsitzenden selbst.
- Aufgaben des Ehrenausschusses:
a) Vorschläge von Ehrungen b) Beratung des Vorstandes / der Mitgliederversammlung im Falle des c) Ausschlusses von Mitgliedern / Vorstandsmitgliedern nimmt Schlichtungsaufgaben im Verein wahr.
§ 19
Auflösung des Vereins
-
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung oder in
einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Für den
Beschluss der Auflösung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 13. 3 (b) (2.)).
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Falls
die Mitgliederversammlung nicht anders beschliesst, sind der 1.
Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Das
nach Beendigung der Liquidation vorhandene Geldvermögen fällt zu
gleichen Teilen an das Soldatenhilfswerk e. V. und den Volksbund
deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.; vorhandene Sachgüter werden zur
Traditionspflege dem PzBtl 64 bzw. den Nachfolgeverbänden des PzBtl 64
übergeben.
§ 20
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt am 27.03.1992 in Kraft.
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